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Veranstaltungsbedingungen 2005

Diese Reisebedingungen gelten für alle Reise- und Tourenangebote von Motorrad-Tourismus.de (Veranstalter). Sofern Motorrad-Tourismus.de als Vermittler von Angeboten anderer Veranstalter tätig ist, gelten die Reise- und Veranstaltungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Solche Angebote sind entsprechend gekennzeichnet.

1. REISELEISTUNGEN, ANMELDUNG

Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Motorradreisen ist auf den entsprechenden Seiten von Motorrad-Tourismus.de beschrieben. Weitere Leistungen schuldet Motorrad-Tourismus.de nicht. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch Motorrad-Tourismus.de zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Motorrad-Tourismus.de vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt.

2. PREIS, ZAHLUNGSWEISE, FÄLLIGKEIT, REISEUNTERLAGEN

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch Motorrad-Tourismus.de. Nach Abschluss des Reisevertrags erhält der Teilnehmer die Buchungsbestätigung. Mit Erhalt dieses wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch Euro 50,– pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 36 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 36 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Geht die Zahlung jedoch erst kurzfristig vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu vertreten hat. Motorrad-Tourismus.de ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher vom Veranstalter schriftlich angedroht wurde. Den Teilnahmepreis entnehmen Sie der einzelnen Reisebeschreibung.

3. MINDESTTEILNEHMERZAHL

Wir behalten uns vor, eine Reise abzusagen, wenn weniger Teilnehmer, als in der Mindestteilnehmerzahl der jeweiligen Ausschreibung genannt sind, gebucht haben. Wir werden Sie in diesem Fall umgehend informieren und gegebenenfalls die gesamten geleisteten Beträge zurückerstatten.

4. ÄNDERUNGEN BESCHRIEBENER VERANSTALTUNGSABLÄUFE, PREISERHÖHUNGEN

Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Veranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT, ERSATZPERSONEN, UMBUCHUNG, NICHTANTRITT UND NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung bei Motorrad-Tourismus.de. In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von Euro 25,– pro Person berechnet. Im Übrigen stehen dem Veranstalter im Rücktrittsfall des Reiseteilnehmers folgende Zahlungen zu: bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des Teilnahmepreises, mindestens jedoch Euro 25,– Bearbeitungsgebühr, bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% des Teilnahmepreises, bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Teilnahmepreises, ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90% des Teilnahmepreises, am Tag der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 100% des Teilnahmepreises. Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Veranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Das Recht des Reiseteilnehmers, dem Veranstalter einen geringeren Vergütungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm unbenommen. Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zur Abfahrt, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Veranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Evtl. dem Veranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als dem Veranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. VERSPÄTUNG, AUßERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

7. DOKUMENTE, PASS, DEVISEN, ZOLL- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

Der Veranstalter informiert den Reiseteilnehmer über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Dies gilt insbesondere für gesundheitliche Einschränkungen (Behinderungen, chronische Erkrankungen etc.), die geeignet sind, seine Fahrtüchtigkeit zu beeinflussen. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Veranstalters bedingt sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG, MITWIRKUNGSPFLICHT – ABHILFEVERLANGEN

Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Veranstalter direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung (§651e BGB) ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde gem. §651g I BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gem. §651g II BGB in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. TEILNEHMER-ZUSICHERUNGEN

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Motorrad (ausgenommen Reisen mit Mietmotorrad) an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Es besteht seitens des Veranstalters keine zusätzliche Versicherung. Der Teilnehmer sichert zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen. Empfehlungen und Mindestanforderungen für die Schutzbekleidung befinden sich bei den Teilnehmerunterlagen oder können angefordert werden.

10. BEACHTUNG VON ANWEISUNGEN

Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter des Veranstalters das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühren und entstandenen Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.

11. REISELEITER (TOUR-GUIDES, INSTRUKTOREN)

Die Reiseleiter (Instruktoren, Tour-Guides) sind nicht berechtigt, für den Veranstalter rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Sie dürfen den Teilnehmern auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die dem Veranstalter gehören oder anvertraut sind.

12. HAFTUNG

Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z. B. Personen-, Sach-, Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Er verzichtet gegenüber Motorrad-Tourismus.de, seinen Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Veranstaltung betrauten Reiseleitern (Instruktoren, Tour-Guides), Helfern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Der Unterzeichnete stellt den Veranstalter und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Veranstalter bleibt davon unberührt. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag außer für Körperschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

  1. ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
  2. der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen, Theater- und Musikveranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. HAFTUNGSVERZICHT

Unabhängig von den mit der Anmeldung gemachten Zusicherungen muss bei allen Enduro-Veranstaltungen vor Veranstaltungsbeginn ein zusätzlicher Haftungsverzicht unterschrieben werden. Wir werden Ihnen diesen mit der Teilnahmebestätigung zusenden.

14. REISERÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG/ MOTORRAD-SCHUTZBRIEF

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eines Schutzbriefs.

15. SONSTIGES

Gerichtsstand der Klagen gegen Motorrad-Tourismus.de ist Bonn. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt.

Diese Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Touren- und Reiseangebote.

   

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